Klage gegen die Universität Jena eingereicht
Seit Jahren wird mittels studentischer Hilfskräfte der Tarifvertrag der Länder (TV-L) massiv unterlaufen. Im §1 c des TV-L werden studentische Hilfskräfte aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeschlossen. Ein Ausschluss, welcher sich auf wissenschaftliche Tätigkeiten beschränkt, aber in der Praxis dazu führt, dass fast jede*r an den Hochschulen arbeitende Studierende als studentische Hilfskraft angestellt wird und einen verminderten Stundenlohn bekommt. Gerade im Bereich von EDV- und Sekretariatstätigkeiten wird von dieser Lücke im Tarifvertrag unrechtmäßig umfassend Gebrauch gemacht.
Aber auch über diese Bereiche hinaus wird darauf zurückgegriffen. Wegen eines solchen Falles hat die FAU Erfurt/Jena jetzt beim Arbeitsgericht Gera eine Klage gegen die Friedrich-Schiller-Universität Jena bzw. gegen den Freistaat Thüringen als Dienstherr der Universität eingereicht. Im konkreten Fall geht es um einen Studierenden, welcher für das Unkraut-Jäten einer Versuchsfläche für ein Forschungsprojekt im Sommer 2014 angestellt wurde. Eindeutig keine wissenschaftliche Tätigkeit, was die Universität nicht davon abhielt ihn den Stundenlohn studentischer Hilfskräfte von 7,45 zu zahlen. Unserer Einschätzung steht dem Studierenden ein tariflicher Stundenlohn von Mindestens 9,08 zu.
Durch die bisherige Möglichkeit, dass Hochschulen den Lohn studentischer Hilfskräfte willkürlich und einseitig selbst festlegen, kommt es zu der absurden Situation, dass Tätigkeiten, welche einer wissenschaftlichen Ausbildung bedürfen schlechter bezahlt werden als beispielsweise ungelernte Tätigkeiten wie dem Unkraut-Jäten.
Weder Personalräte noch die dem TV-L abschließende Gewerkschaften Verdi und GEW haben bisher Interesse daran gezeigt für die Einhaltung ihres Tarifsvertrags zu kämpfen. Die FAU Erfurt/Jena als kämpferische Gewerkschaft kennt dabei weniger Zurückhaltung und setzt die Ansprüche ihre Mitglieder konsequent durch. Am 13. Mai findet im Arbeitsgericht Gera im Saal 317 die Güteverhandlung statt.