Neues zur Leiharbeit
* 141 Firmen-Haustarifverträge in der Zeitarbeit ( Stand: 01.01.2004 )
* Haus-Tarifwerk Zeitarbeit der Neptun-Gruppe mit den »Christen«
* Erster Zusatztarifvertrag zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. und der IG-Metall
* Neue IGM-Sauerei im Bereich Zeitarbeit: Mischbetriebe zahlen nun nur nach Zeitarbeits-Tarif!
Der Gleichstellungsgrundsatz (sogenanntes Equal Treatment) trifft viele Mischbetriebe, die nur geringfügig Leiharbeit betreiben, sehr hart. Durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag kann vom Grundsatz Equal Treatment abgewichen werden. Für Mischbetriebe kommen "naturgemäß" mehrere Tarifverträge in Frage.
Bei unterschiedlichen Betriebszwecken gilt das Überwiegensprinzip, d.h. es kommt
darauf an, was der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend macht.
Grundsätzlich hat der speziellere Tarifvertrag (Stichwort "fachlicher Geltungsbereich") Vorrang.
Demnach kann beispielsweise ein Handwerksbetrieb mit AÜG - Erlaubnis für den Personaltransfer (auf Basis von Überlassungsverträgen) in den Arbeitsverträgen der betreffenden Mitarbeiter nicht auf die Leiharbeitstarifverträge Bezug nehmen - Begründung:
Die Leiharbeitstarifverträge sind für diesen Betrieb nicht bindend!
Die "konventionellen" Flächentarifverträge, z. B. die des Gebäudereinigerhandwerks, besitzen derzeit nicht die Qualität, um die AÜG - technische Anforderung des Equal Treatment kompensieren zu können.
Aus diesem Grund hat der Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. mit der IG Metall am 23. Dezember 2003 einen Zusatztarifvertrag abgeschlossen.
Ziffer II. Ergänzungsklausel lautet wie folgt:
"Werden Beschäftigte von tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen der Metall- und Elektroindustrie auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an andere Betriebe oder Unternehmen überlassen, sind die oben bezeichneten Tarifverträge abweichende Regelungen im Sinne der §§ 3 (1) Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG."
Alle sogenannten Mischbetriebe, die in den persönlichen und fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, können nunmehr rechtskonform ihren speziellen Branchentarifvertrag für ihre Leasingkräfte anwenden. Für Mischbetriebe aus anderen Wirtschaftsbereichen bleibt dieser Lösungsansatz derzeit verschlossen. Diesen Betrieben kann hinsichtlich der Problematik "Tarifkonkurrenz" (spezieller Branchen-Tarifvertrag contra Zeitarbeits-Tarifvertrag) eine Bestandsaufnahme ihrer gesamten Betriebsstrukturen Hilfestellung geben, z.B. eigenständige Betriebsabteilung Arbeitnehmerüberlassung.
Haus-Tarifentgelte Neptun-Gruppe ab 13.10.2003
Ȥ 3 Entgelttarifvertrag WEST
3.1 Zur Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung kann in Betrieben, die in Arbeitsamtsbezirken liegen, deren Arbeitslosenquote laut offizieller Bekanntgabe des zuständigen Landesarbeitsamtes im Berichts-monat April des Vorjahres bei 12 % und mehr lag, eine Lohndifferenzierung um bis zu 8% vorgenommen werden.«
Tarifentgelte für Arbeitsamtsbezirke mit Arbeitslosenquote bei 12 % und
mehr:
abzüglich 8 %
Eingangsstufe bis maximal Ende 8. Monat Westlöhne:
Entgeltgruppe E 1: 6,08 Eingangsstufe nach dem 8. Monat: 6,75 - minus 8% = 5,59
Entgeltgruppe E 2: 6,53 - nach dem 8. Monat: 7,25 - minus 8% = 6,01
Entgeltgruppe E 3: 7,07 - nach dem 8. Monat: 7,85 - minus 8% = 6,50
Ostabschlag: 12% - Eingangsgruppe E 1 bis zu 8 Monaten: 5,36
In Bezirken mit noch höherer Arbeitslosenquote sinkt der Stundenlohn in der Gruppe E 1 auf 5,04 .
Niedrigster Stundenlohn im Osten bei Arbeitsamtsbezirken mit einer Arbeitslosenquote von 18 % und mehr:
E 1 normal bis max. Ende 8. Monat 5,36 / in den o.a. Arbeitsamtsbezirken nochmal bis zu 6 % weniger: 5,04 .
Der Monatslohn eines Helfers in Ostdeutschland liegt somit bei: 152 Std. im Monat = 766,08 brutto.
Das verstehen die "Christen-Gewerkschafter" also unter folgender Vereinbarung, die sie am 13.10.2003 mit der MVZ, INZ und der Neptun-Gruppe abgeschlossen haben:
"Die Tarifpartner kamen überein, für besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer tarifvertragliche Regelungen zu entwickeln, die deren Integration in den regulären Arbeitsmarkt ermöglichen und damit subventionsfrei den arbeitsmarktpolitischen Zielen der Bundesregierung gerecht werden."
Außerdem: Die Gesprächsergebnisse veranlassen die einvernehmliche Streichung
der "5 Integrationsgruppe" im Neptun-Gruppentarifvertrag.
Es wird Zeit, dass sie einmal besucht werden:
Die CGZP sitzt in der
Obentrautstr. 57 in
10963 Berlin.
NEPTUN Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Eschenstr. 8
82024 Taufkirchen (BZA-Mitglied)
Tel: (089) 61 29 01-0 und
Fax: (089) 61 29 01-22