Mehrere Tarifverträge in einem Leiharbeitsbetrieb möglich...

Kurzinformation zu den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung verschiedener Tarifverträge in einem Leiharbeitsunternehmen.

"Der Verleiher kann (...) z.B. in der Gruppe der Helfer den Tarifvertrag A
und mit den Leiharbeitnehmern der Gruppe Facharbeiter den Tarifvertrag B
vereinbaren, während er mit der Gruppe der Akademiker die Anwendung des
Gleichstellungsgrundsatzes festlegt.

Der Verleiher kann dagegen nicht mit dem Facharbeiter X den einen und mit Facharbeiter Y einen anderen oder keinen Tarifvertrag vereinbaren, es sei denn, es gibt sachliche Gründe die beiden Facharbeiter unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen.


Tarifverträge von Mischbetrieben müssen explizit eine Klausel enthalten,
dass sie im Falle des Verleihs des Arbeitnehmers ebenfalls anwendbar
sind."

(aus: Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur
Arbeitnehmerüberlassung)

Diese Bestimmung bezieht sich natürlich nur auf LeiharbeiterInnen die Mitglieder in einer DGB- oder CGB-Gewerkschaft sind, die einen der Dumpingtarifverträge für die Leiharbeitsindustrie/PSA abgeschlossen haben.

Für Mitglieder der FAU gilt "equal pay" mit dem Entleihunternehmen.