Leiharbeitsunternehmen in Sorge über 'Equal Treatment - Equal Pay'
Für die DGB- und CGB-Gewerkschaften scheint mit den Abschlüssen der Dumping-Tarifverträge für die Leiharbeitsindustrie die Sache erledigt zu sein.
Die Unternehmerverbände dagegen sehen die Situation ähnlich wie die FAU: "Equal Pay" kann von den Beschäftigten eingeklagt werden.
Voller Sorge drehen sich ihre Debatten um die Tariffähigkeit ihrer Gewerkschaftspartner, die Verbände vertreten dabei aber sehr unterschiedliche Positionen. Die MVZ will bspw. versuchen mit einer Verfassungsklage die AÜG - Neuregelungen (Hartz I) zu kippen.
Im Folgenden dokumentieren wir eine Debatte zwischen W. Stolz, iGZ - Bundesgeschäftsführer und A. Schumacher, Vorstand Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit (MVZ).
Kommentar von W. Stolz (Interessengemeinschaft Zeitarbeit - iGZ) zum Standardkommentar von Prof. Dr. Schüren zum
AÜG:
Inzwischen ist ein weiterer Standardkommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von Prof. Dr. Peter Schüren (ISBN 3406493432, Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht, München 2003)) auf den neuesten Stand (Juli 2003) gebracht worden und berücksichtigt den "Systemwechsel zur tarifgeregelten Zeitarbeit" spätestens ab dem 1. Januar 2004. Außerdem wird in einem gesonderten Anhang zu den neuen Personal - Service - Agenturen (§ 37 c SGB III) ausführlich und kritisch Stellung genommen.
Die Kommentatoren des umfangreichen Werkes (neben dem Herausgeber Prof. Dr. Andreas Feuerborn und Prof. Dr. Wolfgang Hamann) von fast 1.000 Seiten erheben den Anspruch, gerade in dieser schwierigen Übergangsphase den Zeitarbeitsunternehmen Hilfestellungen für die Praxis zu liefern, um Rechtsrisiken z.B. bei der Implementierung der Branchentarifverträge zu minimieren. Dies gilt etwa für das hochbrisante Thema "Vermutete Arbeitsvermittlung" oder die Wirksamkeit der Tarifverträge mit der "Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit", die Prof. Schüren für zweifelhaft hält. Denn es läge auf der Hand, dass Gewerkschaften, die weder hinreichen Mitglieder noch Durchsetzungskraft hätten, keine Tarifverträge abschließen könnten, die von gesetzlichen AÜ - Regeln befreien.
"Tarifdispositives Gesetzesrecht unterstellt Verhandlungsgleichgewicht, denn nur eine ausgewogene Regelung darf an die Stelle des gesetzlichen Normalfalls treten (MünchArbR / Richardi § 9 Rn. 36).
Deshalb werde sich die Arbeitsgerichtsbarkeit spätestens im Jahr 2004 mit diesen "Christentarifverträgen" für die Zeitarbeitsbranche auseinandersetzen müssen, wenn Arbeitnehmer ihren rückständigen Arbeitslohn und die Lohnnebenleistungen gemäß der gesetzlichen Vorgabe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einklagen.
Die Entleiher werden gemäß § 1 Abs. 2 AÜG mit der Vermittlungsvermutung konfrontiert, falls bei den ihnen überlassenen Arbeitnehmern auf der Grundlage unwirksamer Tarifverträge von gesetzlichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgebotes abgewichen wurde", so der Direktor des rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Münster (S. 48 und S. 528)
Das erhebliche wirtschaftliche Risiko für die Kundenbetriebe ergebe sich aus der Subsidiärhaftung mit den entsprechenden Nachzahlungsansprüchen (Differenz zur vollen gesetzlichen Gleichbehandlung beim Entgelt und den wesentlichen Lohnnebenleistungen). Es gebe keine "nach unten offene" Befugnis, ein "Billigniveau" der Zeitarbeit zu etablieren. Das gesetzliche Leitbild mag beschäftigungspolitisch falsch sein, aber es bindet nach Meinung des Arbeitsrechtlers die Tarifpartner. Demgegenüber seien die DGB - Gewerkschaften für den Bereich der Zeitarbeit grundsätzlich tariffähig (S. 529).
Die gegen die AÜG - Reform vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken (Zwangssteuerung in Richtung Flächentarifvertrag) seien zwar beachtlich, aber sie würden voraussichtlich wenig bewirken. Nach Abschluss der Branchentarifverträge zwischen iGZ / BZA und den Einzelgewerkschaften beim DGB sieht Prof. Schüren das noch Anfang des Jahres an die Wand gemalte Schreckgespenst ("Abwürgen der Zeitarbeit") als vertrieben an, denn die Verleiher könnten das flexible Instrument weiter mit für sie tragbaren Personalkosten, die in den europäischen Kontext passen, einsetzen.
Der AÜG - Kommentar bietet insgesamt einen reichhaltigen Fundus mit zahlreichen Querverweisen zur Literatur bzw. Rechtsprechung, um streitige AÜG - Anwendungsprobleme sachgerecht lösen zu können.
RA Werner Stolz
iGZ - Bundesgeschäftsführer
3.9.2203: offener Brief des MVZ (Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit) an den Vorsitzenden des iGZ
Sehr geehrter Herr Stolz,
Sie lassen nun wirklich nichts unversucht. Fast kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass eher Ihnen als den DGB-Gewerkschaften die Tarifverträge mit den Christen ein Dorn im Auge sind. Professor Schüren hat vollkommen Recht mit der Aussage, "Es gebe keine nach unten offene Befugnis, ein Billigniveau der Zeitarbeit zu etablieren." Allerdings beziehen wir diese Aussage eher auf Ihre Kommentare. Auffallend ist eine selektive Auswahl Ihrer Argumentationen nach dem Prinzip: "wenn ich die Häuser um mich herum abreiße, ist mein Haus irgendwann das Größte".
Was versprechen Sie sich davon, eher zur Verunsicherung der Unternehmer der Zeitarbeit seit Monaten beizutragen, als zur Konsolidierung der Branche? Eine Ehrenmitgliedschaft im DGB? Das Orakel von Prof. Schüren zur Tarifthematik wurde vor einigen Monaten verfaßt. Außerhalb der juristischen Welt gibt es auch noch so etwas wie "das wirkliche Leben". Und in diesem haben die IG-Metaller Peters und Düwel, und das sind nun wirklich Gewerkschaftsprofis, im Osten kürzlich eine schallende Ohrfeige in Sachen "Durchsetzungskraft" erhalten.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit begrüßte am 01. September 2003 auf einer Veranstaltung der IHK Berlin die Tarifverträge der Verbände mit den Christlichen Gewerkschaften und dem DGB. Erst der Wettbewerb auf beiden Seiten der Tarifpartnerschaften hat der Branche Tarifwerke beschehrt, die ihr ein Überleben sichern. Lassen Sie uns gemeinsam dieses positive Ergebnis schützen. Das Schreckgespenst "Equal treatment" ist nicht vertrieben, wie Sie glauben machen wollen. Als Geist in der Flasche - immer bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd Schumacher
Vorstand Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. (MVZ)
4.9.2003: offene Antwort des iGZ an den MVZ
Sehr geehrter Herr Schumacher,
zu Ihrem offenen Brief eine kurze, offene Rückantwort. Bei aller Wertschätzung: Sie helfen der Zeitarbeitsbranche wenig, wenn die Wahrnehmung der Realitäten nur durch Scheuklappen erfolgt, die den Blickwinkel einengen. Als seriöse Verbandsvertreter haben wir nicht die Aufgabe, die Welt schön zu malen, sondern auch unbequeme Meinungen, Entwicklungen und Rechtstatsachen zur Kenntnis zu nehmen. Polemik und kultivierte Feindbilder lenken dabei nur ab und bringen uns nicht wirklich weiter. Die Zeitarbeitsunternehmen erwarten von uns zu Recht eine gewissenhafte Aufklärung und keine Verdrängungsmechanismen.
Wenn ein in Deutschland anerkannter AÜG - Spezialist seine begründeten Bedenken gegen die Tarifverträge mit den "Christen" in einem Kommentar vorträgt, sollte man dies nicht wie Sie einfach mit "Orakel" abtun. Wie würde wohl Ihre Reaktion ausfallen, wenn man das von Ihnen bestellte Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität der AÜG - Neuregelungen als "Wunschdenken" titulieren würde. Dies sollte nicht unser Niveau der kontroversen Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung sein.
Im Übrigen handelt es sich bei dem Beitrag von mir um eine REZENSION des Beck'schen Kommentars zum Arbeitsrecht, in der natürlich die Meinung der Autoren und nicht die Meinung von Herrn Schumacher wiedergegeben wird. Wenn Professor Dr. Schüren seine Position nicht durch eigene Kommentare relativiert ist das nun mal so, wie es ist.
Wir haben in der Zeitarbeitsbranche bekanntlich nicht die freie Wahl zwischen Paradies und Hölle, sondern immer nur die zwischen verschieden großen Risiken (z.B. Nichtigkeit der Tarifverträge, Subsidiärhaftung etc.). Diese aber zu benennen und nicht auszublenden, bleibt das Ziel des iGZ in Verantwortung vor unseren Mitgliedsunternehmen. Also ehrbare Motive - andere Geister wollen wir in der Flasche lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Werner Stolz
Bundesgeschäftsführer
Hüfferstraße 9 - 10, 48149 Münster
8.9.: Wiederum offene Antwort auf Ihre Antwort zum meinem offenen Brief betreffend: Rezension "AÜG-Kommentar" von Prof. Dr. Schüren
Sehr geehrter Herr Stolz,
vielen Dank für Ihre freundliche Antwort auf meinen offenen Brief. Heute erhalten Sie eine Antwort, nachdem ich zwischenzeitlich die Originaltexte des Kommentars von Herrn Prof. Dr. Schüren gelesen habe. Sie werden sicher meine Verblüffung verstehen, als ich das Original des Kommentars und Ihre Rezension nebeneinander legte. Der Standardkommentar von Prof. Schüren beruht offensichtlich auf dem Informationsstand vom Februar 2003, denn er bezieht sich auf die auf "Equal Pay" und "Equal Treatment" aufgebaute "Rahmenvereinbarung des Bundesverbandes Zeitarbeit mit der Tarifgemeinschaft der DGB Gewerkschaften vom 20. Februar 2003" (Seite 47) als letztem Stand der Tarifverhandlungen. Zum einen waren die von der INZ und MVZ mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA abgeschlossenen Tarifverträge bei der von Herrn Prof. Schüren in seinem Kommentar vorgenommenen Bewertung noch gar nicht bekannt. Zum anderen bezieht sich die Aussage von Herrn Prof. Schüren in Bezug auf die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA auf Haustarifverträge, die in den ersten Wochen des Jahres 2003 vereinbart wurden.
Durch Ihren Hinweis auf den Stand des Kommentars vom Juli 2003 vermitteln Sie dem Leser Ihrer Rezension den Eindruck, der Kommentar berücksichtige auch die Entwicklungder Tarifverträge vom Februar bis zum Juli 2003. Das ist aber nicht der Fall.
Im Übrigen vermischen Sie in Ihrer Rezension die beiden von Herrn Prof. Schüren berücksichtigten Aspekte
a) der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft und
b) der Gestaltungsgrenzen des tarifdispositiven Rechts, das am Grundsatz des
"equal pay" zu messen ist.
Gerade der zweite Aspekt, der unabhängig von der Frage der Tariffähigkeit zu prüfen ist, gilt aber nicht nur für die mit den Christlichen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, sondern ebenso für den IGZ-Tarifvertrag. Dies verschleiern Sie, indem Sie Glauben machen wollen, aufgrund der von Herrn Prof. Schüren grundsätzlich für tariffähig gehaltenen DGB-Gewerkschaften unterlägen auch deren Tarifverträge keinen weiteren Schranken. Prof. Dr. Schüren spricht übrigens nie von "diesen Christenverträgen". Wenn Sie in Ihrer Antwort auf meinen offenen Brief den Anspruch erheben, "in Verantwortung vor unseren Mitgliedsunternehmen" die Risiken der abgeschlossenen Tarifverträge zu benennen, müssten Sie dies in Anbetracht der Gestaltungsgrenzen des § 9 Abs. 2 AÜG auch für den IGZ-Vertrag tun.
Denn bei einem Vergleich der vier aktuellen Branchen-Tarifverträge lassen sich nur marginale Unterschiede feststellen. Selbst wenn also Herr Prof. Schüren, bei der von ihm in seinem Kommentar tatsächlich überhaupt nicht durchgeführten Beurteilung der MVZ/INZ Verträge, zu dem Ergebnis kommen sollte, die Grenzen nach unten zu einem unzulässigen Billigniveau seien unterschritten, müsste er den IGZ-Tarifvertrag in gleicher Weise einstufen. Das Risiko der Vermittlungsvermutung gem. § 1 Abs. 2 AÜG gilt also gleichermaßen für die Mitglieder des IGZ. Dies lassen Sie vollkommen unerwähnt.
In Ihrer Rezension heißt es: "Das gesetzliche Leitbild mag beschäftigungspolitisch falsch sein, aber es bindet nach Meinung des Arbeitsrechtlers die Tarifpartner". Dieser Satz scheint sich für den Leser Ihrer Rezension auf den vorherigen Satz zu beziehen, der Im Originalkommentar lautet: "Es gibt keine nach unten offene Befugnis, ein eigenes tarifliches "Billigniveau" der Zeitarbeit zu etablieren". Im Original lautet das Zitat aus dem Kommentar von Prof. Dr. Schüren: "Diese Grundsatzentscheidung mag beschäftigungspolitisch falsch sein, aber sie bindet die Tarifpartner" (siehe Randnummer 224 zu § 9 AÜG - S. 530). Es bezieht sich im Kommentar auf den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung für Zeiten der Nichtüberlassung".
Dieses Zitat unmittelbar mit dem Satz fortzusetzen: "Demgegenüber seien die DGB-Gewerkschaften grundsätzlich tariffähig" erscheint bei Kenntnis des Originaltextes unlogisch. Es sei denn, man bezieht den ersten Satz in die Argumentation der Rezension zur Unwirksamkeit von Tarifverträgen ein. Dann lässt sich eine Absicht des Verfassers der Rezension leicht erfassen. Mit aus dem Zusammenhang herausgerissenen Originalzitaten wird eine Argumentationskette nach Maß gebastelt. Die Äußerung, dass die DGB-Gewerkschaften "für den Bereich der Zeitarbeit grundsätzlich tariffähig" seien, wird durch Ihre Rezension aus dem Zusammenhang der Schüren-Kommentierung gerissen.
Im Kommentar von Prof. Dr. Schüren ist klar auch darauf hingewiesen, dass der "geringe Organisationsgrad der Gewerkschaften" und "damit die zweifelhafte mitgliedschaftliche Legitimation" (und zwar aller Gewerkschaften) eine "Schwachstelle gewerkschaftlicher Interessenvertretungen der Leiharbeitnehmer" sei (siehe Randnummer 220 zu § 9 AÜG - Seite 529).
Dafür, dass die DGB-Gewerkschaften tariffähig seien, führt Herr Prof.Dr.Schüren nur schwache Argumente an, wie z. B. die Ausübung des Drucks über Boykotte (d.h. in Entleiherbetrieben) an. Im Übrigen schränkt Prof. Dr. Schüren diese Aussage durch das typische Juristenwort "grundsätzlich" (s. o.) selbst in seinem Kommentar ein. Die aktuelle Streikniederlage der stärksten deutschen Gewerkschaft in ihrem Kernbereich, der Metallindustrie, im Frühsommer 2003 konnte Herr Prof. Dr. Schüren zum Zeitpunkt seines Kommentars noch nicht kennen. Im vorletzten Absatz Ihrer Rezension heißt es: "Nach Abschluss der Branchentarif-verträge zwischen IGZ/BZA und den Einzelgewerkschaften beim DGB sieht Prof. Dr. Schüren das noch Anfang des Jahres an die Wand gemalte Schreckgespenst (Abwürgen der Zeitarbeit) als vertrieben an..."
Diese Aussage kann Herr Prof. Dr. Schüren in seinem Kommentar nicht gemacht haben, wenn er in seinem Vorwort zur zweiten Auflage vom Mai 2003 ankündigt, dass Publikationen die im Frühjahr 2003 erscheinen, in der aktuellen Auflage nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Fundstelle im Kommentar von Herrn Prof. Schüren für die o. g. Behauptung nennen Sie bezeichnenderweise auch nicht.
In seinem Kommentar bezieht sich Herr Prof. Dr. Schüren ausschließlich auf die Rahmenvereinbarung des BZA mit Stand 20.02.2003 (S. 47) und die ihm bis dahin bekannten Firmentarifverträge. Sie machen aber dem unbefangenen Leser Glauben, Herr Prof. Dr. Schüren habe die BZA/IGZ-Tarifverträge geprüft und für unbedenklich erklärt. Tatsächlich wird der IGZ an keiner Stelle von Herrn Prof. Dr. Schürens Kommentar in diesem Zusammenhang überhaupt erwähnt.
Sehr geehrter Herr Stolz, eine, vorsichtig gesagt, "tendenzielle Auslegung des Kommentars von Prof. Dr. Schüren" lässt sich beim besten Willen nicht übersehen. Ob diese Tendenzen der Zeitarbeitsbranche und den IGZ-Mitgliedern dienlich sind, war die Frage meines offenen Briefes an Sie. Meine Frage stelle ich Ihnen hiermit erneut.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd Schumacher
Vorstand Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V.