BDV Tarifwerk mit den Christlichen Gewerkschaften - der fünfte Flächentarifvertrag in der Leiharbeitsbranche

Wer hat noch nicht? Wer will nochmal?

Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im BVD - Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen hatte noch keinen Tarifvertrag und die Christlichen Gewerkschaften unterschreiben bekanntlich fast alles.

Anzumerken bleibt: Tarifverträge gelten nur für die Mitglieder der abschliessenden Organisationen. Während für Mitglieder der FAU weiterhin "Equal Pay" mit dem Entleihunternehmen gilt, werden DGB-Mitglieder nach den beiden iGZ/BZA Dumpingverträgen bezahlt, bei CGB Mitgliedern scheint uns, daß jetzt für jedes einzelne ihrer 5 Mitglieder ein eigener Tarifvertrag besteht.

Auch Beratungsunternehmen, wie ES-Zeitarbeit, suchen hierbei irritiert nach Sinn und Gehalt, wir dokumentieren:

» Das Tarifwerk besteht aus einem sogenannten Anschlußtarifvertrag des
Manteltarifvertrages "B.O.L.E.R.O" sowie zwei eigenständigen
Entgelttarifverträgen Ost und West plus Entgeltrahmentarifvertrag.

Die Unternehmen betrachten alle sehr interessiert die Entgelttabellen und stellen verwundert fest, dass das Tarifentgelt für die Helfer in der Entgeltgruppe 1 EUR 5,52 (Ost) bzw. 5,78 (West) je Stunde in der Eingangsstufe beträgt.

Der Entgeltrahmentarifvertrag ist weitestgehend von der
Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. übernommen. Unter § 6 Ziffer 2 ERTV hat man sogar die Bezeichnung "MVZ" versehentlich stehen gelassen. Der sogenannte Manteltarifvertrag "B.O.L.E.R.O" hat es in sich. Er beinhaltet eine Jahresarbeitszeit von 2080 Stunden basierend auf 40-Wochen-Stunden in Verbindung mit einem Arbeitszeitkonto. Der Mitarbeiter hat bei Vollzeit demnach ein verstetigtes Entgelt von monatlich 173,33 Stunden ausgezahlt zu bekommen.

Für einzelne Arbeitnehmer kann durch Einzelvereinbarung die Jahresarbeitszeit auf bis zu 2340 Stunden erhöht werden. Das monatliche Entgelt wird entsprechend angepasst.

Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt im ersten Beschäftigungsjahr 20, im zweiten 25 und ab drittem Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist ab der dritten Woche zwei Wochen. Nur innerhalb der ersten 14 Kalendertagen gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 1 Tag.

"Knackig" im wahrsten Sinne des Wortes ist § 5 des Mantel-TV mit den
Regelungsinhalten "Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung..."

1.1.1 zweiter Absatz zu § 5 - Zitat: "... Ist ein Arbeitnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er während der Dauer der Umsetzung das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist lösen...."

1.1.2 Zitat: "Nach Beendigung des Arbeitsausfalles sind die nach Ziff.
1.1.1 ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu den ursprünglichen
Vertragsbedingungen wieder zu beschäftigen. Sie haben spätestens innerhalb von vier Wochen die Arbeit wieder aufzunehmen." Für die klassische Zeitarbeit sind die o.a. Stellschrauben in Gänze nicht praxistauglich.

Zudem ist der Geltungsbereich der Tarifverträge nicht transparent definiert - Zitat:

"Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der der Tarifgemeinschaft angeschlossenen Zeitarbeitsunternehmen und PSA innerhalb von Deutschland."

Bleibt die abschließende Frage: Warum sind die "Christen" so rührig und warum werden die Tarifentgelte von Mal zu Mal geringer?

Den unsererseits zum jetzigen Zeitpunkt geschätzten knapp 1000
Zeitarbeitsfirmen, die mit INZ - oder MVZ - Verbandstarifen arbeiten werden, droht schließlich weitere Verunsicherung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Tarifpartners CGZP.

Sollte das Phantom Neptun-Gruppentarifvertrag Realität werden, hätte das fatale
Auswirkungen auf die gesamte Zeitarbeitsbranche.

Der Vorwurf der IG Metall, die Christen können nur billig und seien eine
Gefälligkeitsgewerkschaft, würde ins Schwarze treffen und weiten Teilen
unserer Branche empfindlichen Imageschaden zufügen.

Kurzfristig wären BZA und iGZ die Sieger aber mittel- und langfristig
würde die Monopolstellung der DGB-Gewerkschaften eine verhängnisvolle
Abhängigkeit bedeuten.

Denn jedes Scheitern weiterer Tarifverhandlungen heißt im Klartext: Es gelten nach Auslaufen der Tarifverträge die gesetzlichen Konditionen = EQUAL PAY bzw. TREATMENT. (Die argumentierte tarifrechtliche Nachwirkung greift bei Neueinstellungen nicht.) «

Quelle: www.es-zeitarbeit.de