Inbezugnahme von Branchen-Tarifverträgen durch Nicht-Verbandsmitglieder
Stellungnahme des BMWA.
Die vorliegenden Tarifverträge zwischen BZA und iGZ mit den Mitgliedgewerkschaften des DGB und der Tarifvertrag der MVZ mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit (CGZP) treten am 01.01.2004 für die tarifgebundenen Mitglieder (Verbands- bzw. Gewerkschaftsmitglieder) der Vertragsparteien in Kraft. Der INZ Tarifvertrag ist bekanntermaßen bereits zum 01.03.2003 in Kraft getreten.
Die Frage der Zulässigkeit einer vorzeitigen Anwendung der o. g. Tarifverträge wurde in letzter Zeit immer wieder unterschiedlich interpretiert.
Der BZA regelt die vorzeitige einzelvertragliche Inbezugnahme u. a. in § 18.2 des Manteltarifvertrages (MTV) wie folgt:
"Dieser MTV tritt mit Unterzeichnung bereits insoweit in Kraft, als durch einzelvertragliche schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter bereits ab diesem Termin zur Geltung gebracht werden kann (§19 AÜG)."
Beim iGZ heißt es u. a. in § 11 MTV:
"...Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen."
Die MVZ regelt diesen Punkt u. a. in § 24 MTV:
"...Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von den Mitgliedern der MVZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen."
Mit einer vorzeitigen Anwendung der o. g. Tarifverträge wäre u. a. auch der Wegfall der Restriktionen des AÜG "alte Fassung" (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 - 6) wie z. B. max. Überlassungsdauer, Job-Aqutiv (§ 10 Abs. 5 AÜG) verbunden.
Auf Anfrage der BA stellt das BMWA in seiner Antwort im Kern Folgendes fest:
".... In diesem Sinne sehen auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 und § 9 Nr. 2 AÜG ..... ausdrücklich vor, dass von der Gleichbehandlungsverpflichtung (Equal Treatment) nur durch einzelvertragliche Inbezugnahme eines einschlägigen Tarifvertrages abgewichen werden kann. .... Da hier die Inbezugnahme eines Tarifvertrages die unmittelbare Geltung der tariflichen Bestimmungen ersetzen soll und die Vorschrift für alle wesentlichen Arbeitsbedingungen gilt, kommt nur eine Bezugnahme auf den einschlägigen Tarifvertrag als Ganzes in Betracht. ...".
Die BA hat auf Basis der Stellungnahme des BMWA die Landesarbeitsämter im Juli 2003 wie folgt informiert:
"Enthalten Tarifverträge Einschränkungen, nach denen die vorzeitige Anwendung von Tarifverträgen durch Inbezugnahme einzelvertraglich nur von Vollmitgliedern der jeweiligen Verbände vereinbart werden können, so sind solche Beschränkungen unwirksam. Die Tarifvertragsfreiheit erlaubt den Tarifpartnern zwar, die Arbeitsbedingungen tarifgebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer autonom zu regeln, sie gibt ihnen aber nicht das Recht, in die Vertragsbedingungen Dritter einzugreifen."
Diese Klarstellung des BMWA und der BA wird hoffentlich die unternehmerische Entscheidung einfacher gestalten und die verunsichernde Diskussion auch zu diesem Thema beenden.
Quelle: www.es-zeitarbeit.de