Agenda 2010 Teil 2 - Reform des Kündigungsschutzrechtes
Der geltende Kündigungsschutz mindert die Bereitschaft von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitsplätze zu schaffen.
Es ist deshalb dringend notwendig, den "Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Unternehmen besser handhabbar" zu machen, so Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung vom 14. März 2003.
"Insbesondere für Kleinbetriebe mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ... muss die psychologische Schwelle bei Neueinstellungen überwunden werden."
Bei der Reform des Kündigungsschutzes, die im Januar 2004
in Kraft treten soll, geht es darum, das Arbeitsrecht beschäftigungsfördernd
zu erneuern. Dabei werden die Interessen der Unternehmen nach größerer Flexibilität,
die sozialen Schutzbedürfnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die
Interessen der Arbeitssuchenden ausgewogen berücksichtigt.
Die Bundesregierung plant folgende Maßnahmen:
1. Schwellenwert für den Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben
flexibilisieren
Für Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende bis zu fünf Beschäftigten
sollen Neueinstellungen erleichtert werden. Sie sollen künftig zusätzlich befristete
Beschäftigte einstellen können, ohne dass der Kündigungsschutz ausgelöst wird.
2. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen rechtssicherer
gestalten
- Die Sozialauswahl wird auf drei Kriterien begrenzt: Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. Die derzeitigen Regelungen
zur Sozialauswahl sind eine Quelle großer Rechtsunsicherheit.
- Bei der Sozialauswahl sind Ausnahmen vorgesehen, um die Leistungsfähigkeit
der Belegschaft und damit des Betriebes selbst zu erhalten. Der Arbeitgeber
kann bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung
wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer
ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
- Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird bei Vorliegen einer
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat - im Rahmen eines Interessenausgleichs
- vereinbarten Namensliste auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt. So wird
die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöht.
3. Kündigungsschutz um Abfindungsoption ergänzen
Bei einer betriebsbedingten Kündigung soll der Praxis neben der bisherigen
Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Verfahren für eine einfache, effiziente
und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
angeboten werden: Der gekündigte Arbeitnehmer soll eine Abfindungsoption erhalten,
die so auszugestalten sein wird, dass ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit für
die Unternehmen gewährleistet ist. Das macht die Kündigung für den Arbeitgeber
berechenbar und vermeidet Prozesse, in denen es letztlich nur um die Abfindung
geht.
4. Mehr Flexibilität für Existenzgründer
Existenzgründer schaffen Arbeitsplätze. Sie können jedoch in den ersten Jahren
zumeist kaum abschätzen, welcher Personalbedarf mittel- und langfristig besteht,
weil in dieser Phase der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist. Neu
gegründete Unternehmen erhalten deshalb in den ersten vier Jahren nach der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen
Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen. Dadurch wird Existenzgründern
die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert. Für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer kann die zunächst befristete Beschäftigung eine Brücke in eine
Dauerbeschäftigung sein.
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