DGB-BZA-Tarife jetzt öffentlich! - Der Zeitarbeitstarifvertrag zwischen DGB und BZA liegt nun auch öffentlich vor
Die Regelungen dieses Tarifvertrages kommen bereits vor dem 1.1.2004 zur Anwendung, wenn sie durch einzelvertragliche schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter bereits zuvor zur Geltung gebracht werden (§ 19 AÜG). Diese einzelvertragliche Vereinbarung ist an die Voraussetzung gebunden, dass dieser Tarifvertrag sowie der Entgelttarifvertrag und der Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB Gewerkschaften am ..., Bestandteil der einzelvertraglichen Vereinbarung als Mindestarbeitsbedingung wird. (siehe auch § 8 Entgelttarif)
Zum Download als PDF Datei:
Tarifvertrag_ZA_Entgeltrahmen_26-05-03.pdf,
ZTarifvertrag_ZA_Entgelt_26-05-03.pdf und
Anlage1_Entgelttarifvertrag_BZA.pdf
"Bei ET wäre die Branche tot" - Dombre (DGB)
Das Interesse der Zeitarbeitsbranche an einem Tarifvertrag erklärt sich bei einem Blick in die so genannten Hartz - Gesetze. Mit diesen Gesetzen soll die Zeitarbeit als Mittel zu mehr Beschäftigung gefördert werden. Sie sehen unter anderem eine weitgehende Flexibilisierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor.
So entfällt ab dem 1. Januar 2004 das bisher geltende Wiedereinstellungsverbot ebenso wie beispielsweise die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate. Im Gegenzug sind Zeitarbeitsfirmen, die bis Ende dieses Jahres keinen Tarifvertrag abgeschlossen haben, verpflichtet, den Leiharbeitern den gleichen Lohn zu zahlen wie den Stammbeschäftigten des entleihenden Betriebs (equal - pay - Prinzip).
"Bei "equal pay" wäre die Branche tot gewesen",
zeigt sich Reinhard Dombre, der für die Gewerkschaften die Verhandlungen führte, überzeugt.
Deshalb waren die Gewerkschaften hier schon frühzeitig zu Abstrichen bereit.
Bei der Bewertung der Abschlüsse streicht Dombre heraus, dass nun per Flächentarif Entgelte und Arbeitsbedingungen der Branche geregelt seien. (Rheinpfalz)
Und noch ein Schmankerl aus dem iGZ-Tarifwerk:
Entgeltstufen:
Die Entgelte der Eingangsstufe werden maximal 12 Monate lang gezahlt. Danach erfolgt der Sprung in die Hauptstufe, mit einer Lohnerhöhung von 3%. Nach weiteren 12 Monaten (also ab 24 Monaten Betriebs- zugehörigkeit)kommt die Zusatzstufe zum Tragen mit einer Lohnerhöhung von weiteren 3,5%.
Eine Besonderheit des Tarifvertrages ist eine Leistungsbeurteilung, durch die die Mitarbeiter den Sprung in die nächste Stufe auch schon vorher erreichen können. Erstmals nach 6 Monaten hat der Mitarbeiter nämlich Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung. Fällt diese Leistungs- beurteilung entsprechend der aufgestellten Kriterien außergewöhnlich gut aus, erreicht er schon dann die Hauptstufe. Die Zusatzstufe kann ein Zeitarbeitnehmer - wiederum nach einer Leistungsbeurteilung - frühestens nach 12 Monaten erreichen.
Die Leistungsbeurteilung erfolgt anhand von drei Kriterien und kann von dem betreuenden Disponenten ohne großen Aufwand schnell durchgeführt werden.
Einsatzbezogene Zulage: Mitarbeiter, die länger als sechs Monate an denselben Kunden überlassen werden, erhalten ab dem siebten Monat eine einsatzbezogene Zulage von 0,25 EUR in den geringer qualifizierten und 0,40 EUR in den hochqualifizierten Entgeltgruppen. Allerdings ist ein mindestens 14-monatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
(igZ-Info 3.6.03)