6,11 Euro kein 'Hungerlohn'

1. Ergänzungstarifvertrag u. a. über Leiharbeit zwischen IG Metall und Airbus Deutschland GmbH,

2. Urteil Arbeitsgericht Gera zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) und

3. Urteil LAG Berlin im Randstad Rechtsstreit wegen Lohnwucher

1. Ergänzungstarifvertrag

Die IG Metall Bezirk Küste hat mit der Airbus Deutschland GmbH ein Beschäftigungsabkommen
vereinbart. Diese Übereinkunft sieht u. a. vor, dass 75 Arbeitslose bei einer
Zeitarbeitsfirma eingestellt werden und als Leiharbeiter im Werk Nordenham zum
Einsatz kommen. Im Ergänzungstarifvertrag ist lt. IG Metall folgendes vereinbart:


"d) Leiharbeit: Nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten gilt Equal Pay.
Die Kontrolle, dass die Arbeitnehmer auch tatsächlich so behandelt werden, obliegt
Airbus. Es dürfen nur Leiharbeitsfirmen verwandt werden, die einen Tarifvertrag
mit dem DGB und mit der IG Metall haben...."

2. Urteil zur Tariffähigkeit der CGD

Das Arbeitsgericht Gera hat in einem Rechtsstreit um die Tariffähigkeit der
Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) folgendes entschieden:

"Es wird festgestellt, dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen
Sinne ist."

Die DGB Gewerkschaften IG BAU und IG Metall haben damit nach über zweijähriger
Verfahrensdauer (erstinstanzlich) erfolgreich erstritten, dass der CGD für die
Zukunft keine Tarifverträge abschließen darf.

Bereits abgeschlossene Tarifverträge haben keinen Bestand.“

In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

"...die Gewerkschaften sind überparteiliche und unabhängige Vereinigungen
von Werktätigen, die bereit und fähig sind, deren Interessen zu vertreten und
Forderungen in einem Arbeitskampf geltend zu machen..... Hinter diesem Begriff
der "Fähigkeit" steckt eindeutig der anerkannte Begriff der sozialen
Mächtigkeit."

"Die CGD ist nicht ausreichend leistungsfähig. Sie ist vom organisatorischen
Aufbau her nicht in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen, die an eine tariffähige
Gewerkschaft gestellt werden."

Das Arbeitsgericht hat die Messlatte "Tariffähigkeit" sehr hoch gelegt,
sich aber letztendlich an der bisherigen BAG Rechtsprechung zu diesem Thema
orientiert.

3. Urteil im Randstad Verfahren wegen Lohnwucher

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat im "Randstad-Verfahren wg. 'Lohnwucher
und Sittenwidrigkeit' festgestellt, dass der dort in Bezug genommene Vergütungstarifvertrag
rechtswirksam ist.

Ein Einstiegsstundenlohn für gewerbliche Hilfskräfte von 11,99 DM (6,13 €)
ist kein "Hungerlohn".

Die Revision wurde zugelassen.

Isegrim Z. (FAU Hamburg)