Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)

Am 01. Januar 2003 sind die Änderungen der Reform des Arbeitsmarktes als Folge der Ergebnisse der so genannten Hartz-Kommission in Kraft getreten.



Das geänderte Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(AÜG) sieht für einige Vorschriften eine Übergangsfrist bis zum
31. Dezember 2003 vor, bei denen die vor dem 1. Januar 2003 geltende Fassung
des AÜG weiterhin anzuwenden ist.

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)



vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) und zur Änderung anderer Gesetze in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607)

Stand 01.01.2003

Änderungen bzw. Neuerungen sind fett und kursiv gedruckt.







§ 1 Erlaubnispflicht.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer
zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung,
wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder
der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten
und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen
Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber
mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung
eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung,
wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie
für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber
die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen
und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten
oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet,
dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1 b Satz 1, des §
16 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden
auf die Arbeitnehmerüberlassung


    1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von
    Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher
    geltender Tarifvertrag dies vorsieht,

    2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,
    wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber
    leistet, oder

    3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher
    Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen
    verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.


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§ 1 a Anzeige der Überlassung.

(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten,
der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt,
wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz
zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat.

(2) In der Anzeige ist anzugeben


    1. Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
    Leiharbeitnehmers,

    2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht
    zur auswärtigen Leistung,

    3. Beginn und Dauer der Überlassung,

    4. Firma und Anschrift des Entleihers.


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§ 1 b Einschränkungen im Bauhauptgewerbe.

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes
für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist
unzulässig. Sie ist gestattet


    a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe
    erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies
    bestimmen.

    b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich
    seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
    oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.

Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe
nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie
aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge
fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

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§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis.

(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach §
3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.

(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,
wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich
ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung
der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen.
Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde
die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung
gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen
Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.

(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher
drei aufeinander folgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie
erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch
gemacht hat.



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§ 2 a Kosten.

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung
der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze
vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.



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§ 3 Versagung.

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller


    1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche
    Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften
    des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung
    der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung
    im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften
    des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;

    2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist,
    die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;

    3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
    die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
    des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
    des Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt
    dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen
    Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens
    ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer
    zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit
    demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat.
    Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich
    eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber
    und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.


(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen,
wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile
oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft
oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem
Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz
noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen
Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen
dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach
den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten
haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen
Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb
dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher
und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten,
die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit
nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige,
erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige.
Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach
den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.



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§ 4 Rücknahme.

(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensanteil
auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der
Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht
berufen, wenn er


    1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare
    Handlung erwirkt hat;

    2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
    unrichtig oder unvollständig waren, oder

    3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
    nicht kannte.


Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der
auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;
die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen
hat.

(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten
hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.



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§ 5 Widerruf.

(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn


    1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden
    ist;

    2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten
    Frist erfüllt hat;

    3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen
    berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder

    4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage berechtigt
    wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.


(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam.

§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts
erneut erteilt werden müsste.

(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten
hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

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§ 6 Verwaltungszwang.

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis
überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen
und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
zu verhindern.



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§ 7 Anzeigen und Auskünfte.

(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis
unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben,
Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung
der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten,
Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer
Erteilung eine andere Person zur Geschäftsführung oder Vertretung
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies unaufgefordert
anzuzeigen.

(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte
sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und
unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit
seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen.
Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde
beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
des Verleihers zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher
hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis 310 der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können
die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während der Geschäftszeit
die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches
Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt
haben.

(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.



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§ 8 Statistische Meldungen.

(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische
Meldungen über


    1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht,
    nach der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der
    vor der Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher ausgeübten
    Beschäftigung,

    2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,

    3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat,
    gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,

    4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem überlassenen
    Leiharbeitnehmer eingegangen ist,

    5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers,
    gegliedert nach Überlassungsfällen,


zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.

(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1.
September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum
1. März des folgenden Jahres zu erstatten.

(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes
1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten.
Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde geheimzuhalten.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit §
105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt
nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Veröffentlichungen
von Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben
enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist
keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.

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§ 9 Unwirksamkeit.

Unwirksam sind:


    1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleiher
    und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche
    Erlaubnis hat,

    2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der
    Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers
    für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
    Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei
    denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für
    die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens
    sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages,
    den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres
    gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis
    bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich
    eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber
    und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,

    3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem
    Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
    nicht mehr besteht,

    4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher
    zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und
    Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.




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§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer
nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher
und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für
den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen;
tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher
ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis
nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers
bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses
sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis
nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit
als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen
Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe.
Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit
dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit seines Vertrages
mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen,
den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages
vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund
der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des
Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr.
1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei
einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen
zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht
gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit
als Gesamtschuldner.

(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung
mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb
des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.



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§ 11. Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu
den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift
aufzunehmen:


    1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort
    und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,

    2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer
    nicht verliehen ist.


(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei
Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen
Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten
das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache.
Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über
den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen
der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§
4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers
(§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag
aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher
tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen
ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den
Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt
den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten
für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des
Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der
Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt
sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung
dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich
über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten
oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte
besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit
bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag
gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen.



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§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher.

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der
Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen
Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und
welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den
Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der
Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§
4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

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§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers



Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher
Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts verlangen.

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§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung
bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in
den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen
Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt,
die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs-
und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81,
82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten
im Entleiherbetrieb auch in Bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung
ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes
zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche
Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist
ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich
dem Betriebsrat bekannt zu geben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für
die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.



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§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung.

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem
Eigennutz handelt.



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§ 15 a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung.

(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der
eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis
zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche
oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) Wer als Entleiher


    1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine erforderliche
    Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    nicht besitzen, tätig werden läßt oder

    2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung
    beharrlich wiederholt,




wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt
der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.



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§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis
    überläßt,

    1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer
    tätig werden läßt,

    1b. entgegen § 1 b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt
    oder tätig werden läßt,

    2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine
    erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
    Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden lässt,

    2 a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erstattet,

    3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig nachkommt,

    4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erstattet,

    5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erteilt,

    6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach §
    11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,

    7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

    8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Absatz 2 nicht nachkommt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1 b kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 a und 3 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils
für ihren Geschäftsbereich.

(4) § 66 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



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§ 17 Bundesanstalt für Arbeit.

Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen
Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch. Verwaltungskosten
werden nicht erstattet.

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§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden. 

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach §
16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden
zusammen:


    1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
    Sozialversicherungsbeiträge,

    2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,

    3. den Finanzbehörden,

    4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,

    5. den Trägern der Unfallversicherung,

    6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

    7. den Behörden der Zollverwaltung,

    8. den Rentenversicherungsträgern,

    9. den Trägern der Sozialhilfe.


(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der
Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für


    1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,

    2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche
    Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

    3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
    der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
    Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
    oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

    4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
    Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
    soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen
    sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,

    5. Verstöße gegen die Steuergesetze,

    6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,


unterrichtet sie für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden,
die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a
zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten


    1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personaldaten des Beschuldigten,
    der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,

    2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende
    Entscheidung mit Begründung


zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel
verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen,
so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung
veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
Eine Verwendung


    1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,

    2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze,
    die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekannt geworden sind,

    3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über
    die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für
    Arbeit


ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden
sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren,
die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.
1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.



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§ 19 Übergangsvorschrift

§ 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16
in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember
2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse
im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages,
der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt.



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