Vergleich von Eckdaten aus drei verschiendenen Zeitarbeitsverträgen

IGM/ver.di-Vertrag Integra-Zeitarbeit – gültig seit 1.5.2002

DGB-BZA-Leiharbeitsvertrag

CGB-INZ-Tarifvertrag gültig ab 1.4.2003


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IGM/ver.di-Vertrag Integra-Zeitarbeit – gültig seit 1.5.2002


§ 2 Tarifentgelte ab dem 01.05.2002

a) Der Ecklohn beträgt 9,43 Euro pro Stunde.

Daraus ergeben sich folgende Stundenentgelte: Für die Angestellten beträgt das
monatliche Eckentgelt (E5 Hauptstufe) 1594,15 Euro.


§ 4 Entgeltstufen

Die Beschäftigten werden abhängig von ihrer Beschäftigungsdauer, ihrer Einsatzbereitschaft
und ihrer Qualifikation in Entgeltstufen eingestuft. Für alle Entgeltgruppen
gelten folgende Entgeltstufen: Eingangsstufe: Während der ersten Beschäftigungsmonate
bis maximal zum Ende der Probezeit. Hauptstufe: Nach erfolgter Einarbeitung
ab dem vierten Beschäftigungsmonat, bei noch nicht abgeschlossener Einarbeitung
ab dem siebten Beschäftigungsmonat. Zusatzstufe: ArbeitnehmerInnen, die dem
Unternehmen ununterbrochen zwei Jahre angehören und sich während dieser Zeit
durch entsprechenden Arbeitseinsatz oder erworbene Qualifikationen ausgezeichnet
haben. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass die Zusatzstufe einen
Anreitz für die Arbeitnehmer darstellen soll, die sich besonders für das Unternehmen
eingesetzt haben. Eine Automatik ist ausgeschlossen.


§ 5 Zuschläge für Mehrarbeit

1.-5. Mehrarbeitsstunde pro Woche: 25% - ab der 6. Überstunde: 50% vom Stundenlohn.


§ 6 Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

a) Spätarbeit 15 v.H. vom Ecklohn

b) Nachtarbeit 25 v.H. vom Ecklohn

c) Sonntagsarbeit 70 v.H. vom Stundenlohn

d) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100 v.H. vom Stundenlohn.


§ 12 Urlaubsdauer

Die Urlaubsdauer des/der ArbeitnehmerIn richtet sich nach der Beschäftigungsdauer
im Unternehmen. Sie beträgt Ab dem ersten Beschäftigungsjahr 22 Arbeitstage
Ab dem dritten Beschäftigungsjahr 25 Arbeitstage Ab dem fünften Beschäftigungsjahr
28 Arbeitstage Die Grundsätze der Urlaubsgewährung nach § 10 sind zu berücksichtigen.


DGB-BZA-Leiharbeitsvertrag


1.1.3. Entgeltstufen

Von der Regelung unter 1.1.1. b. und 1.4 wird für Tätigkeiten der Entgeltgruppen
1 und 2 für die folgenden Zeiträume wie folgt abgewichen: Bis zum 31.12.2004:
Der Mindeststundensatz wird zugrunde gelegt vom 1. bis 6. Monat des Beschäftigungsverhältnisses
Der Branchenzuschlag wird ab dem 8. Monat fällig Der Mindeststundensatz wird
zugrunde gelegt vom 1. bis 3. Monat des Beschäftigungsverhältnisses Vom 1.1.2005
- 31.12.2007: Der Branchenzuschlag wird ab dem 5. Monat fällig Ab dem 1.1.2008:
Der Mindeststundensatz wird zugrunde gelegt während der ersten 6 Wochen des
Beschäftigungsverhältnisses.


3. Urlaub und Urlaubsgeld

Die Tarifvertragsparteien treffen eine Regelung zur Urlaubsdauer, zur Urlaubsbezahlung
und zum zusätzlichen Urlaubsgeld.


4. Öffnungsklausel

Zwischen den Tarifvertragsparteien3 die dieses Verhandlungsergebnis erzielen
und dem Arbeitgeber des Entleihbetriebes kann eine abweichende tarifliche Regelung
zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Entleihbetrieb (dreiseitige Vereinbarung)
getroffen werden, wenn diese für die dort eingesetzten Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen
des Zeitarbeitgebers günstiger sind. Zwischen den Tarifvertragsparteien werden
abschließend Vereinbarungen darüber getroffen, für welche Betriebe und Verleihverhältnisse
in diesen Betrieben, der Mindeststundensatz gemäß Ziffer 1.1.1 unterschritten
werden kann. Maßgabe für die Anwendung dieser Vereinbarungen ist, dass in den
Flächentarifverträgen, die für den Entleihbetrieb gelten bzw. üblicherweise
gelten, Entgeltsätze geregelt sind, die unter den Mindeststundensätzen gemäß
Ziffer 1.1 liegen. Die Tarifvertragsparteien werden über die Umsetzung dieser
Klausel vor Abschluss der unter Ziffer 5 genannten Tarifverträge Einvernehmen
erzielen.


CGB-INZ-Tarifvertrag gültig ab 1.4.2003


Arbeitszeitkonten: Auszahlung erst ab der 100. Überstunde möglich.

Kein Urlaubsgeld und keine Jahressonderzahlung.

Überstundenzuschläge: 25%

Nachtarbeit: 20%

Sonntagsarbeit: 50%

Feiertage: 50%

1.Mai/Ostern/Weihnachten/Neujahr: 150%


fm, FAU Hamburg


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